Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB der Firma Frielingsdorf GmbH (Stand 01.01.2023)
Geltungsbereich:
Diese AGB regeln die vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung von Mitarbeitern durch die Frielingsdorf GmbH (im folgenden „Frielingsdorf“) an ihre Kunden sowie die Vermittlung von Personal zur Festanstellung durch die Kunden. Die AGB gelten ausschließlich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Abweichende AGB des Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) gelten auch dann nicht, wenn Frielingsdorf nicht ausdrücklich widerspricht und der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.
I Arbeitnehmerüberlassung
Frielingsdorf ist im Besitz der unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt ausgestellt von der Agentur für Arbeit Kiel (Hamburg). Sie überlässt dem Vertragspartner im Hinblick auf die berufliche Qualifikation sorgfältig ausgesuchte Mitarbeiter für die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag („AÜV“) konkretisierte Tätigkeit. Der Mitarbeiter darf daher auch nur die seinem Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausführen. Durch den Abschluss des AÜV wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter und dem Auftraggeber begründet. Frielingsdorf ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Aus diesem Grunde sind in die Arbeitsverträge, die Frielingsdorf mit dem beim Auftraggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen.
(1) Der Auftraggeber hat den Mitarbeiter über die in seinem Betrieb geltenden Unfallversicherungs- und Arbeitsschutzvorschriften zu informieren und vor Beginn der Beschäftigung in seine Aufgaben einzuweisen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass Bestimmungen der Arbeitszeiten eingehalten werden. Der Auftraggeber wird dem Mitarbeiter die für seine Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit, Arbeitstätigkeit und Einsatzort können nur zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden.
(2) Bei rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen, die den Betrieb des Auftraggebers unmittelbar betreffen, darf der Mitarbeiter nur im Rahmen eines für den Betrieb vereinbarten Notdienstes eingesetzt werden. Für die Dauer eines Streiks oder einer Aussperrung bleibt die Verpflichtung des Auftraggebers zur Abnahme der Arbeitsleistung und zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bestehen.
(3) Frielingsdorf ist berechtigt, bei dem Auftraggeber eingesetzte Arbeitnehmer jederzeit gegen andere Arbeitnehmer auszutauschen, sofern diese den vereinbarten Anforderungsprofilen entsprechen. Der Auftraggeber ist hierüber unverzüglich zu informieren.
(4) Sofern der überlassene Arbeitnehmer seine Tätigkeit beim Auftraggeber nicht oder nicht zeitgerecht aufnimmt, unterrichtet der Auftraggeber Frielingsdorf hierüber unverzüglich.
(1) Der Auftraggeber hat Frielingsdorf vor Überlassungsbeginn über alle in seinem Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen inhaltlich zu informieren, insbesondere im Hinblick auf eine Pflicht zur Gleichstellung des überlassenen Mitarbeiters in Bezug auf die geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts.
(2) Änderungen im Betrieb des Auftraggebers, die sich während der Überlassungsdauer ergeben, sind Frielingsdorf unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Auftraggeber teilt Frielingsdorf auch vor dem Hintergrund von Mindest-lohnverpflichtungen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes eine Änderung der Tätigkeit der überlassenen Arbeitnehmer umgehend mit. In diesem Zusammenhang sind sich die Parteien einig, dass Frielingsdorf berechtigt ist, den vereinbarten Stundensatz anzupassen, wenn die ausgeübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig wird oder wenn der Mindestlohn steigt.
(4) Eventuelle Vorbeschäftigungen des Mitarbeiters im Betrieb des Auftraggebers sind mitzuteilen, sofern diese insbesondere innerhalb von sechs Monaten vor der Überlassung erfolgten. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung der sich hieraus ergebenden Mehrkosten.
Die zwischen den Vertragsparteien ausgetauschten personalbezogenen Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Nach Beendigung des AÜV hat der Auftraggeber alle personalbezogenen Daten unverzüglich zu vernichten oder elektronisch zu löschen. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind vom Auftraggeber zu beachten.
Sofern der Auftraggeber während oder im Anschluss an die Arbeitnehmerüberlassung innerhalb von 18 Monaten mit dem Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis begründet, einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag abschließt, hat er eine Vermittlungsprovision an Frielingsdorf zu zahlen. Diese bestimmt sich nach der Höhe einer entsprechenden Provision nach II § 2.
(1) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass während der Beschäftigungsdauer alle für den Einsatzort geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden.
(2) Bei einem Arbeitsunfall ist Frielingsdorf unverzüglich zu informieren und eine Kopie der Unfallanzeige der für den Auftraggeber zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.
(1) Frielingsdorf haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl eines Mitarbeiters.
(2) Für einen bestimmten Erfolg der Mitarbeiter wird nicht gehaftet, ebenso nicht für Schäden, die der Mitarbeiter bei der Ausführung seiner Tätigkeit verursacht.
(3) Dabei beschränkt sich die Haftung auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen.
(4) Die Höhe der Haftung für sämtliche daraus entstehenden Schäden ist auf maximal EUR 250.000,00 pro Kalenderjahr begrenzt.
(5) Der Auftraggeber stellt Frielingsdorf von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der den Zeitarbeitnehmern übertragenen Tätigkeiten erheben sollten.
(1) Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Arbeitnehmer von Frielingsdorf ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 18 Monate nach Beginn der Überlassung mit dem Zeitunternehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht.
Eine Vermittlung liegt ebenfalls dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch Frielingsdorf ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
In den vorgenannten Fällen hat der Auftraggeber eine Vermittlungsprovision an Frielingsdorf zu zahlen. Die Höhe der Vermittlungsprovision 30% des Jahresbruttoentgelts.
Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Auftraggeber tätig, gelten die Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Jahresbruttoentgelts das zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter vereinbarte Jahreshonorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.
(1) Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Kalendertagen zum Ende eines Werktages ordentlich gekündigt werden.
(2) Das Recht einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag jederzeit aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bliebt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund liegt für Frielingsdorf insbesondere vor, wenn der Auftraggeber
(3) Eine Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages gleich aus welchem Grunde bedarf der Schriftform. Eine dem Projektmitarbeiter gegenüber ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihm während der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen einschließlich aller personenbezogenen Daten der überlassenen Zeitarbeitnehmer streng vertraulich zu behandeln. Das Gleiche gilt für alle erlangten Kenntnisse über interne Geschäftsvorgänge und -abläufe der Vertragsparteien. Hiervon ausgenommen sind alle Daten und Informationen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind.
(1) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Leistungen und Angebote, die Frielingsdorf gegenüber Kunden im Zusammenhang mit der Rekrutierung von Mitarbeitern zwecks Besetzung offener Arbeitsplätze erbringt sowie vertraglich vereinbart.
(2) Zur Erfüllung eines Vermittlungsauftrages hat der Auftraggeber Frielingsdorf alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für dessen Durchführung erforderlich sind, insbesondere für die Anfertigung einer Stellenbeschreibung und die Bestimmung des Anforderungsprofils.
(3) Auf dieser Basis präsentiert Frielingsdorf dem Auftraggeber Vorschläge zu ausgewählten Kandidaten und vereinbart Termine, die gemeinsam mit dem Auftraggeber und dem Kandidaten wahrgenommen werden.
(4) Die Suche umfasst Recherchen im eigenen Datenbestand von Frielingsdorf, in den Stellenanzeigen, im Internet und bei den jeweiligen Arbeitsämtern. Sofern Stellenanzeigen im Internet oder andern Medien platziert werden sollen, wird der Inhalt mit dem Auftraggeber abgestimmt. Auf Wunsch des Auftraggebers wird Frielingsdorf einen Zwischenbericht zu den bisher eingegangenen Bewerbungen erteilen.
(5) Die dem Auftraggeber übersandten Exposés von Kandidaten und die von diesem erteilten Auskünfte und Informationen sind streng vertraulich zu behandeln und unterliegen dem persönlichen Datenschutz.
Sofern keine Anstellung zustande kommt, verpflichtet sich der Auftraggeber diese Daten unverzüglich zu löschen und die Exposés an Frielingsdorf zurückzusenden.
(6) Der Auftraggeber hat Frielingsdorf unverzüglich zu unterrichten, sofern der Vermittlungsbedarf weggefallen ist.
(7) Der Auftraggeber setzt Frielingsdorf unverzüglich über das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Bewerber durch Übersendung einer Kopie des beiderseits unterzeichneten Arbeits- Dienst- oder Werkvertrages einschließlich aller Zusatzvereinbarungen oder, falls noch kein schriftlicher Vertrag vorliegt, durch formlose schriftliche Nachricht spätestens innerhalb von einer Woche in Kenntnis.
Frielingsdorf schuldet keine Rechtsberatung, insbesondere wird kein Einfluss auf die rechtliche Ausgestaltung von Dienst-, Werk- oder Arbeitsverträgen zwischen Bewerber und Auftraggeber ausgeübt.
(8) Bei einer Andienungsvermittlung stellt Frielingsdorf dem Kunden eigeninitiativ Fachkräfte vor und bietet diese zur Einstellung beim Kunden an, ohne dass diesbezüglich vorher ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde.
Dabei gilt ein Vertragsverhältnis von Frielingsdorf als vermittelt, wenn zwischen dem Kunden und der Fachkraft innerhalb von 12 Monaten nach dem ersten Angebot von Frielingsdorf ein Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrag zustande gekommen ist. Hierüber hat der Kunde Frielingsdorf entsprechend Ziff. 6 unverzüglich zu unterrichten.
(1) Frielingsdorf erhält für ihre Vermittlungsbemühungen ein Vermittlungshonorar von dem Auftraggeber, sobald ein Dienst-, Werk- oder Arbeitsvertrag zwischen ihm und dem vermittelten Mitarbeiter abgeschlossen wurde.
(2) Das Vermittlungshonorar richtet sich nach der jeweils zwischen dem Bewerber und dem Auftraggeber vereinbarten Jahresbruttovergütung. Sofern nichts anderes bestimmt (z.B. Andienungsvermittlung), gilt eine Vergütung in Höhe von 30% der Jahresbruttovergütung als vereinbart.
(3) Das Honorar wird innerhalb von 8 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber fällig und ist ohne Abzug zu begleichen. Das Honorar versteht sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen MwSt.
(4) Bei der Auftragsvermittlung wird das Honorar in drei Raten gezahlt und zwar 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei der Kandidatenpräsentation (analog oder digital) und 1/3 bei Vertragsabschluss mit dem Bewerber.
Reisekosten, die beim Bewerber z.B. für die Anreise zum Auftraggeber anfallen, werden vom Auftraggeber übernommen.
(1) Frielingsdorf haftet lediglich für die ordnungsgemäße Auswahl der Bewerber auf der Basis des vom Auftraggeber mitgeteilten Tätigkeits- und Kandidatenprofils. Vor Abschluss des Vertrages hat der Auftraggeber die Eignung und Qualifikation des Bewerbers selbst zu prüfen.
(2) Die Haftung von Frielingsdorf, die sich grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, gilt entsprechend auch zugunsten aller derer Mitarbeiter.
Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Personalvermittlung erhaltenen Informationen einschließlich aller personenbezogenen Daten des zu vermittelnden Arbeitnehmers streng vertraulich zu behandeln. Das Gleiche gilt für alle erlangten Kenntnisse über interne Vorgänge und Abläufe.
Die Verschwiegenheitsverpflichtung wirkt auch nach Beendigung der Personal-vermittlung fort. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei einer nicht erfolgreichen Vermittlung die ihm bekanntgewordenen Informationen und Daten umgehend zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Vom Auftragnehmer erhaltene Datenträger sind zurückzugeben oder zu vernichten.
Frielingsdorf verpflichtet sich ebenso nach erfolgreicher Vermittlung, die ihr bekanntgewordenen Informationen und Daten umgehend zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
III. Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies im Zweifel nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragspartner werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem beabsichtigten Zweck entsprechende Regelung in zulässiger Weise treffen.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung sowie aller Verträge zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Frielingsdorf.
(3) Die in diesen Geschäftsbedingungen verwendeten männlichen Bezeichnungen dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit und gelten für beide Geschlechter.
(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner Hamburg/(Kiel). Dies gilt für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Urkunden-, Scheck- und Wechselprozessen, wenn der Auftraggeber Kaufmann gem. § 38 Abs. 1 ZPO ist.
(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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